Satzung
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Kulturförderverein Stadt Großräschen“ – Partner für Schule, Bildung und Kultur , nachfolgend KFV genannt.
(2) Der Sitz des Vereins ist Großräschen, Seestraße 2.
(3) Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Senftenberg einzutragen. Nach Eintragung führt er den Namen „Kulturförderverein Stadt Großräschen“ e. V.
§ 2 Zweck, Charakter, Ziele und Aufgaben
(1) Der KFV widmet sich dem Erhalt und der Weiterentwicklung der kulturellen Basis einschließlich der Schul- und Bildungslandschaft in der Stadt Großräschen und ihren Ortsteilen. Hierzu sollen Projekte und Ideen initiiert und gefördert werden, die der Bildung und kulturellen Erziehung sowie dem Erhalt und der Weiterentwicklung einer kulturellen Angebotsvielfalt in der Stadt dienen.
(2) Der KFV ist eine gemeinnützige, konfessionsübergreifende und parteiunabhängige Vereinigung mit demokratischem Charakter.
(3) Das Wirken des KFV konzentriert sich schwerpunktmäßig auf folgende Bereiche:
- Träger von Bildung und Erziehung in der Stadt Großräschen sollen bei
ausgewählten Projekten begleitet und unterstützt werden. Eigene Projekte und
Angebote des Kulturfördervereins dienen diesem Zweck und haben ausschließlich
gemeinnützigen Charakter.
- Unterstützung der Oberschule und der Grundschulen in der Stadt Großräschen
- Ideen und Projekte mit kulturellen und kommunikativen Inhalten sollen entwickelt
und unterstützt werden. Vereine, Institutionen und Privatpersonen sollen mit ihren
bestehenden Aktivitäten koordiniert und bei Bedarf unterstützt werden.
- Talente und Begabungen auf musikalischem und künstlerischem Gebiet sollen
unterstützt werden.
- Angebote des KFV und seiner Partner sollen allen gesellschaftlichen Gruppen
und Altersstufen zugänglich gemacht werden.
(4) Der KFV unterhält eine Geschäftsstelle.
(5) Der Verein ist berechtigt, auf Basis des Wirtschaftsplanes und im Rahmen seiner Möglichkeiten Personal zu beschäftigen, soweit dies seinen satzungsgemäßen Zielen dient.
(6) Zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Ziele kann der Verein Gebäude oder Gebäudeteile auf vertraglicher Basis nutzen und betreiben. Hierzu bedarf es in jedem Falle eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der KFV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die zur Verfügung stehenden Mittel werden ausschließlich für die Erfüllung der satzungsmäßigen Ziele und Zwecke sowie die Deckung der damit verbundenen Kosten verwendet. Die Mitglieder des KFV dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(4) Die Mitglieder des KFV dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen erhalten.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind bzw. durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Unabhängig von sozialer Herkunft, Geschlecht, Rasse, Weltanschauung und Konfession kann Mitglied des KFV werden:
- wer das 18. Lebensjahr erreicht hat
- wer das 14. Lebensjahr erreicht hat mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
(2) Der KFV unterscheidet nach aktiven und passiven (fördernden) Mitgliedern. Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die die Ziele und den Zweck des KFV finanziell oder sächlich unterstützen.
(3) Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Zur Aufnahme ist eine Zweidrittelmehrheit der zur Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder notwendig. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Nach Aufnahme und Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages wird ein Mitgliedsausweis ausgestellt und übergeben.
(4) Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch Austritt: mit schriftlicher Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
c) durch Ausschluss: über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Der Ausgeschlossene kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Mit dem Ausschluss erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds gegenüber dem Verein.
Gründe für den Ausschluss können sein:
· erhebliche Verletzung der satzungsmäßigen Pflichten
· schwerer Verstoß gegen die Interessen und Ziele des Vereins
· Zahlungsrückstand des Mitgliedsbeitrages mit mehr als einem Jahr
· unehrenhafte Handlungen, Verunglimpfung des Vereins
Die Beitragspflicht besteht bis zum Ende der Mitgliedschaft.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Die Revisionskommission
§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Die Einladung eines jeden Mitglieds hat durch den Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen. Dabei ist die vom Vorstand beschlossene Tagesordnung mitzuteilen. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende, im Verhinderungsfall ein Stellvertreter.
(2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, davon ist eine Versammlung die Jahreshauptversammlung.
(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
2. Entgegennahme des Berichtes des Schatzmeisters über die Kassengeschäfte desVorjahres und dessen Bestätigung.
3. Genehmigung des Wirtschaftsplanes für das kommende Geschäftsjahr
4. Bestätigung der inhaltlichen und organisatorischen Gesamtplanung für das kommende Jahr
5. Aufstellung einer Beitragsordnung und Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
6. Beschlüsse über Satzungs- und andere Vereinsangelegenheiten (Anträge, Stellungnahmen, Berichte, Vorlagen)
7. Beschlüsse zur Zusammensetzung des Vorstandes
8. Wahl des Vorstandes (alle drei Jahre)
9. Wahl des Vorsitzenden des KFV
10. Wahl der Revisionskommission
11. Beauftragung der Revisionskommission
12. Die Entsendung von Vertretern des Vereins in andere Gremien sowie die Entgegennahme von Berichten dieser Vertreter.
13. Entscheidung über Kauf, Anmietung und Betrieb von Gebäuden bzw. Gebäudeteilen
14. Entscheidung zur Aufnahme von Krediten oder Darlehen
15. Genehmigung aller Geschäftsordnungen des Vereinsbereiches
16. Beschluss zur Auflösung des Vereins
(4) Jede ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind.Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, wird mit vierzehntägiger Ladungsfrist eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist. Die Tagesordnung darf nicht verändert werden.Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn der dritte Teil der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. Die Einladung erfolgt durch einfachen Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder.
(5) Jedes Mitglied des KFV hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.Sofern dem Verein eine oder mehrere juristische Personen angehören, kann ein Vertreter von ihnen schriftlich und für jede Mitgliederversammlung gesondert bevollmächtigt werden.
(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der zur Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit zu einem Beschluss zählt die Stimme des Vorsitzenden.
(7) Ein Beschluss zur Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(8) Die vorzeitige Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes kann nur durch Beschluss einer ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Mitgliederversammlung gehoben werden. In einem solchen Fall hat der Vereinsvorsitzende oder ein von der Mitgliederversammlung beauftragtes Vereinsmitglied umgehend eine satzungsgemäße Mitgliederversammlung mit der Frist von 6 Wochen nach diesem Tagesordnungsbeschluss einzuberufen. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von mehr als drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder.
(9) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollanten zu unterzeichnen ist.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der KFV hat einen Vorstand, der durch die Mitgliederversammlung gewählt wird. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf, höchstens jedoch acht Personen.
(2) Der Vorstand setzt sich zusammen aus (gemäß § 26 BGB):
- dem Vorsitzenden
- dem Stellvertreter des Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- bis zu vier weiteren Mitgliedern.
(3) Der Vorstand regelt intern die Verteilung der Funktionen (außer dem Vorsitz) und der Aufgabenschwerpunkte, wobei die Säulen des Vereins Schule, Bildung und Kultur möglichst durch jeweils ein Vorstandsmitglied inhaltlich abgesichert werden sollen.
(4) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende und je ein Vorstandsmitglied sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(5) Der Leiter der Revisionskommission wird ebenfalls zu allen Vorstandssitzungen eingeladen.
(6) Der Vorstand wird durch die Mitglieder des Vereins in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
(7) Der Vorstand trifft sich nach Bedarf, mindestens jedoch vier Mal im Jahr, zu einer Vorstandssitzung. Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen erfolgen durch den Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit durch den Stellvertreter und ein zweites Vorstandsmitglied schriftlich. Die Einladungsfrist beträgt eine Woche, die Tagesordnung ist beizufügen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(8) Beschlüsse können bei Eilbedürftigkeit auch fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich erklärt haben. Über fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse ist durch den Vorsitzenden ein Protokoll zu verfassen. Das Protokoll ist in der darauffolgenden Vorstandssitzung zur Kenntnis zu geben.
(9) Die Vorstandsmitglieder üben ihre gewählten Ämter ehrenamtlich aus.
(10) Die Aufgaben des Vorstandes beinhalten:
1. Erstellung des Wirtschaftsplanes
2. Erarbeitung einer Geschäftsordnung, die durch die Mitgliederver-
sammlung bestätigt wird
3. Erstellung von Veranstaltungsplänen
4. Organisation der Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen
5. Stabilisierung und Entwicklung des Vereinslebens
6. Kontaktaufbau zu anderen Vereinen und Koordinierung von gemeinsamen Vorhaben
7. Herstellung von Verbindungen zu Künstlern, Politikern und weiteren
Persönlichkeiten des gesellschaftlichen und öffentlichen Lebens
8. Entscheidung über den Einsatz und die Verwendung finanzieller Mittel im Rahmen des
Wirtschaftsplanes
9. Erstellung eines Jahresgeschäftsberichtes
10. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
11. Gewährleistung einer umfassenden Öffentlichkeitsarbeit
12. Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlungen
13. Erstellung einer Kassenordnung.
(11) Für jede Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist durch den Vorsitzenden und den Schriftführer zu unterzeichnen.
(12) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für die Dauer des laufenden Geschäftsjahres durch den Vorstand ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch berufen werden.
(13) Mitglieder des Vorstandes, die ihre Befugnisse überschreiten, gegen Beschlüsse des Vereins und seines Vorstandes verstoßen oder vereinsschädigend auftreten, können durch die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit abgewählt werden.
§ 9 Die Revisionskommission
(1) Die Revisionskommission besteht aus mindestens drei Vereinsmitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören. Das Mindestalter beträgt 18 Jahre. Die Mitglieder der Revisionskommission werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit aller stimmberechtigten anwesenden Mitglieder des Vereins für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Die Aufgaben der Revisionskommission bestehen in:
1. der Prüfung der Geschäfts- und Kassenführung
2. der Prüfung der Einhaltung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und
des Vorstandes
3. der Berichterstattung vor der Mitgliederversammlung.
§ 10 Rechte und Pflichten
(1) Die Vereinsmitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des KFV teilzunehmen.
(2) Die Vereinsmitglieder können vom Recht der Antragstellung, dem Rede- und Auskunftsrecht und vom Stimmrecht Gebrauch machen.
(3) Diese Satzung ist für alle Mitglieder bindend. Sie haben die Pflicht
- die Mitgliedsbeiträge termingerecht zu entrichten
- das zur Verfügung gestellte städtische Eigentum sowie das
Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln
- die fördernden Vereinsmitglieder können, die aktiven Vereinsmitglieder sollen sich
am Vereinsleben beteiligen.
§ 11 Beiträge und Finanzen
(1) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, kommunalen Zuschüssen, Sponsoring, Entgelten und Eintrittsgeldern.
(2) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die gestaffelte Höhe sowie die Fälligkeit wird durch Beschluss mit einfacher Mehrheit in der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Regelungen für fördernde Mitglieder beschließt die Mitgliederversammlung.
(3) Der Vorstand des KFV kann für ausgewählte Projekte, Kurse und Veranstaltungen Entgelte und Eintrittsgelder festlegen.
(4) Der Schatzmeister ist für die gewissenhafte und den Gesetzlichkeiten entsprechende Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich. Der beschlossene Wirtschaftsplan für das Geschäftsjahr ist für die Arbeit verbindlich.
(5) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
(6) Der Einsatz der Mittel erfolgt ausschließlich zur Realisierung des Vereinszwecks.
(7) Grundlage für alle Geldbewegungen sind:
der Wirtschaftsplan,
die Beitragsordnung,
die Kassenordnung.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen.
(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Großräschen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Kultur zu verwenden hat.
Festgestellt am 28.01.2004
Geändert am 02.02.2005
Geändert am 14.06.2006
Geändert am 04.04.2007